Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
Vorwort:
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Wer bei einer Straftat in der Planung, dem Versuch oder der Ausführung hilft, macht sich genauso strafbar, wie der der die Tat begangen hat.
Nicht rechtswidrig handelt, wer sich der Verteidigung dient Dies gilt wenn sich das Opfer einem gegenwärtig, rechtswidrigen Angriff verteidigt. Es darf keine lebensbeendende Folgen haben. Verliert der Angreifer das Bewusstsein, so muss der Notwehrhandelnde. Lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
§1 Mord
(1) Wer vorsätzlich einen anderen Menschen aus Mordlust, zur eigennützigen Bereicherung, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder plusam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, tötet.
§2 Versuchter Mord
(1) Wer bei einer Person einen Angriff vollzieht, das Opfer aber überlebt, d.h. der Totschlag nicht vollendet wurde.
§3 Totschlag
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen.
§4 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder deren Gesundheit schädigt.
§5 Schwere Körperverletzung
(1) mittels Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb, Stich- oder Wurfwaffen,
(2) mittels eines hinterlistigen Überfalls oder
(3) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
§6 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
§7 Hausfriedensbruch
(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt
§8 Besitzstörung
(1) Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
§9 Beleidigung
(1) Wer eine Person oder Unternehmen beleidigt.
§10 Nötigung und Erpressung
(1) Wer versucht sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.
(2) Wer einen anderen Menschen durch Gewaltanwendung oder Drohung zu einer Handlung zwingt, die jener nicht wünscht
§11 Üble Nachrede
(1) Wer an Dritte eine unwahre Tatsache über eine Person oder Firma verbreitet, um die öffentliche Meinung herabzuwürdigen
§12 Nachstellung
(1) Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinzträchtigen, indem er beharrlich
die räumliche Nähe der Person aufsucht
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herstellen versucht
diese Person mit Verletzung von Leben, körperlichen Unversehrtheiten, Gesundheit oder Freiheit Ihrer selbst, eines Angehörigen oder einer anderen Ihr nahestehenden Person bedroht oder
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
(2) Versucht der Täter durch die Tat den Tod des Opfer, eines Angehörigen des Opfer oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person
§13 sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt.
§14 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.
(2) Wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§15 Diebstahl
(1) Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
(2) Der Diebstahl gilt als schwer, wenn
dabei die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausgenutzt wird.
eine Waffe oder vergleichbarer Gegenstände, zu deren Erwerb es einen Waffenschein bedarf, gestohlen wird.
(3) Raub
Der Diebstahl mit Hilfe von Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen eine andere Person oder (Geschäfts-)Firma.
Wer ein Raub begeht und dabei eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand nutzt, macht sich des schweren Raubes strafbar.
§16 Betrug
(1) Das Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch das Vorspielen falscher Tatsachen, wodurch ein Irrtum erregt wird.
§17 Sachbeschädigung
(1) Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache ist eine Straftat.
(2) Bei Sachbeschädigung staatlichen Eigentums fällt das Strafmaß deutlich höher aus.
§18 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.
§19 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einem Dritten zu bereichern
(2) Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird.
§20 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde fälscht oder eine gefälschte Urkunde gebraucht.
(2) Eine besonders schwere Tat liegt vor, wenn
die Tat gewerbsmäßig begangen wurde.
als Mitglied einer Bande begangen wurde.
der Rechtsverkehr durch eine große Anzahl von unechten Urkunden erheblich gefährdet wird.
§21 Fahrerflucht
(1) Wer sich von einem Unfallort unerlaubt entfernt
(2) Wer sich einer polizeilichen Handlung entzieht
§22 Gefangenenbefreiung
(1) Wer sich oder andere aus dem Gewahrsam der öffentlichen Gewalt befreit
§23 Fahrlässige Tötung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
§24 Amtsanmaßung
(1) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur von Trägern des öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
§25 Korruption und Amtsmissbrauch
(1) Die Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch einen Staatsbeamten.
(2) Die Weitergabe von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
(3) Die willentliche Begehung von Straftaten in Ausübung des Amtes.
(4) Die Veruntreuung von Staatsgeldern führt zum Ausschluss aus dem jeweiligen Amt.
§26 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer Anweisungen eines Exekutivbeamten durch Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt nicht befolgt oder diesen zuwiderhandelt.
§27 Verstoß gegen die Auflagen
(2) Wer bei Auflagen oder nach Hinterlegung der Kaution gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt.
§28 Erschleichung von Leistung
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zweckes dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
§29 Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider Besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass
eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
die Verwirklichung einer der im Gesetz genannten rechtswidrigen Taten bevorstehen
§30 Steuerhinterziehung
(1) Steuerhinterziehung begeht der, der
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
§31 Verleumdung
(1) Gesetzeswidrig handelt zudem jener, der Werbetafeln aufstellt, deren Aufschrift potentiell geeignet ist, ein anderes Unternehmen in dessen öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen, beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) durch Rufmord.
§32 Unlauterer Wettbewerb
(1) Wer eine Werbetafel, Flyer usw. aufstellt / verteilt und hierbei unzulässige oder unlautere Mittel verwendet, um den eigenen Profit auf Kosten eines anderes Unternehmens zu steigern, handelt rechtswidrig.
(2) Hierunter fällt unter anderem, aber nicht ausschließlich, das Benennen anderer Unternehmen in der eigenen Werbung.